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REACH – Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

REACH Compliance

EJOT ist im Sinne von REACH ein nachgeschalteter Anwender und somit nicht für die Registrierung von Stoffen verantwortlich. Wir legen größten Wert auf Qualität und Sicherheit, daher unterliegen alle Produkte regelmäßigen strengen Kontrollen. Diese umfassen natürlich auch die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für Schadstoffe.

EJOT wird die Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung erfüllen bzw. einhalten und hat in diesem Zusammenhang auch alle Lieferanten vertraglich verpflichtet, die entsprechenden Anforderungen ebenfalls einzuhalten. Unsere Lieferanten sind u.a. verpflichtet Stoffverbote und Deklarationspflichten einzuhalten.

Pflichten aus der Registrierung von Stoffen und Zubereitungen bestehen für uns nicht. Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung haben wir jedoch Auskunftspflichten für Erzeugnisse.

Bei Bedarf werden wir Sie über relevante, durch REACH verursachte Veränderungen Ihrer Produkte, deren Lieferfähigkeit sowie der Qualität der von uns an Sie gelieferten Teile im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit Ihnen abstimmen.

REACH Beschreibung:

REACH steht für „Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe" (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) und ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.



REACH Erklärung – Ergänzende Informationen

Nach Artikel 33 der REACH-Verordnung soll jeder Lieferant eines Erzeugnisses darüber informieren, wenn besonders besorgniserregende Stoffe (sog. SVHC - Substances of Very High Concern) über 0,1 % (Massenprozent) im Erzeugnis enthalten sind. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen ist auf die Konzentrationsschwelle des Einzelerzeugnisses abzustellen (z.B. Fahrradgriff, Gürtelschnalle usw.). Das ist also zu tun:
  • Kandidatenliste regelmäßig überprüfen:
    • regelmäßige Fortschreibungen der Kandidatenliste beachten:     
        Kandidatenliste wird zweimal jährlich (am Anfang und in der Mitte des Jahres) aktualisiert 
    • besteht die Möglichkeit, dass Kandidatenstoffe in den Produkten enthalten sind?
  • Informationspflicht über Stoffe, die in meinem Erzeugnis in Konzentration über 0,1 % enthalten sind und auf der Kandidatenliste stehen: Übermittlung der vorliegenden Informationen, die für eine sichere Verwendung ausreichen, mindestens Angabe des Namens des betroffenen Stoffes.
    • unaufgeforderte Weitergabe der Informationen entlang der Lieferkette bei gewerblichen Abnehmer
    • Information an private Endverbraucher nur auf Anfrage (45 Tage)
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Ansprechpartner REACH

Heinrich Wied

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